Condizioni generali

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
SprachSolution GbR

ver­tre­ten durch

Zha­na Iva­no­va und Pia Heß­ler, Hecken­weg 10, 63776 Möm­bris, St.-Nr. 204/162/51607

(nach­fol­gend „Sprach­So­lu­ti­on“ genannt).

 

§ 1. Geltungsbereich – Allgemeines

  1. Die vor­lie­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Sprach­So­lu­ti­on und ihren Ver­trags­part­nern aus­schließ­lich. Sie gel­ten für die gesam­te Dau­er der Geschäfts­ver­bin­dung und auch für künf­ti­ge Geschäfte.
  2. Ande­re Geschäfts­be­din­gun­gen, auch die eines Ver­trags­part­ners, wer­den von Sprach­So­lu­ti­on nicht aner­kannt, es sei denn Sprach­So­lu­ti­on wil­ligt den ande­ren Bedin­gun­gen aus­drück­lich durch vor­he­ri­ge schrift­li­che Bestä­ti­gung per Post (nicht hin­ge­gen durch elek­tro­ni­sche Post) ein.
  3. Ände­run­gen und Neu­fas­sun­gen der vor­lie­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn sie dem Ver­trags­part­ner schrift­lich oder in Text­form mit­ge­teilt wer­den und der Ver­trags­part­ner ihnen nicht aus­drück­lich inner­halb von vier Wochen ab Erhalt der neu­en AGB schrift­lich widerspricht.
  4. Sprach­So­lu­ti­on behält sich das Recht vor, das Tex­ten bzw. Über­set­zen von Doku­men­ten oder Inhal­ten sowie Dol­met­scher­auf­trä­ge ganz oder teil­wei­se abzulehnen.

§ 2. Lieferzeiten

  1. Ange­bo­te­ne Lie­fer­ter­mi­ne ver­ste­hen sich als nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen abge­ge­be­ne Richt­wer­te und wer­den in der Regel, wie ange­bo­ten, ein­ge­hal­ten. Sie gel­ten jedoch nicht als ver­bind­lich zugesichert.
  2. Im KVA (Kos­ten­vor­anschlag) ange­bo­te­ne Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten nur bis zum Ende des jewei­li­gen Arbeits­ta­ges (18.00 Uhr), an dem der KVA aus­ge­stellt wird. Bei spä­te­rem Zugang des Auf­tra­ges durch den Ver­trags­part­ner wird unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Kapa­zi­täts­la­ge ein neu­er Lie­fer­ter­min offeriert.
  3. Der Ver­trags­part­ner ist gehal­ten, Sprach­So­lu­ti­on eine Bestä­ti­gung über den Erhalt der Über­set­zung bzw. des Texts zu sen­den, oder bei Über­schrei­tung des ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins nach­zu­fra­gen, da nicht mit Sicher­heit aus­zu­schlie­ßen ist, dass eine E‑Mail von einem Spam­fil­ter gelöscht wird oder ander­wei­tig abhandenkommt.
  4. Lie­fer­ver­spä­tun­gen kön­nen durch unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se, wie z. B. Krank­heit des Übersetzers/Texters, plötz­li­che fami­liä­re Pro­ble­me des Übersetzers/Texters, tech­ni­sche PC-Pro­ble­me, Pro­ble­me mit dem Inter­net oder ähn­li­che unvor­her­seh­ba­re und außer­halb des Wir­kungs­be­reichs von Sprach­So­lu­ti­on lie­gen­de Ereig­nis­se auftreten.

§ 3. Widerrufsbelehrung

  1. Wider­rufs­recht: Ver­trags­part­nern kön­nen ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb der in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Frist ohne Anga­be von Grün­den schrift­lich (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) wider­ru­fen. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs. Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:

 

Sprach­So­lu­ti­on GbR,

Zha­na Iva­no­va, Pia Heßler, 

Hecken­weg 10, 

Info-SprachSolution@web.de

 

  1. Wider­rufs­fol­gen: Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z. B. Zin­sen) her­aus­zu­ge­ben. Kann der Ver­trags­part­ner die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand an Sprach­So­lu­ti­on zurück­ge­wäh­ren, muss er Sprach­So­lu­ti­on inso­weit ggf. Wer­ter­satz leis­ten. Dies kann dazu füh­ren, dass der Ver­trags­part­ner die ver­trag­li­chen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen für den Zeit­raum bis zum Wider­ruf gleich­wohl erfül­len muss. Ver­pflich­tun­gen zur Erstat­tung von Zah­lun­gen müs­sen inner­halb von 30 Tagen erfüllt wer­den. Die Frist beginnt für den Ver­trags­part­ner mit der Absen­dung sei­ner Wider­rufs­er­klä­rung, für Sprach­So­lu­ti­on mit deren Empfang.
  1. Beson­de­re Hin­wei­se: Sprach­So­lu­ti­on behält sich vor, mit der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges erst nach Ablauf der zwei­wö­chi­gen Wider­rufs­frist zu begin­nen. Beginnt Sprach­So­lu­ti­on mit der Aus­füh­rung der ver­trag­lich geschul­de­ten Arbeit auf aus­drück­li­chen Wunsch des Ver­trags­part­ners vor Ablauf der zwei­wö­chi­gen Wider­rufs­frist, erlischt das Wider­rufs­recht des Ver­trags­part­ners; gleich­zei­tig erlischt der Sprach­So­lu­ti­on zuste­hen­de Vor­be­halt gemäß Satz 1. Das Wider­rufs­recht des Ver­trags­part­ners erlischt eben­falls vor­zei­tig, wenn der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf aus­drück­li­chen Wunsch des Ver­trags­part­ners voll­stän­dig erfüllt ist, bevor der Ver­trags­part­ner sein Wider­rufs­recht aus­ge­übt hat.

§ 4. Leistungsumfang, Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Sprach­So­lu­ti­on ver­pflich­tet sich, den vom Auf­trag­ge­ber über­mit­tel­ten Text sach- und fach­ge­recht in der gewünsch­ten Spra­che wie­der­zu­ge­ben und dafür zu sor­gen, dass die Über­set­zung ohne Kür­zun­gen, Zusät­ze oder sons­ti­ge inhalt­li­che Ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wird. Über­set­zun­gen wer­den dabei je nach Bedeu­tung des Ori­gi­nal­tex­tes wört­lich bzw. sinn­ge­mäß und men­ta­li­täts­treu nach den mitt­le­ren all­ge­mein­gül­ti­gen Qua­li­täts­maß­stä­ben der Über­set­zungs­bran­che des jewei­li­gen Sprach­rau­mes vorgenommen.
  2. Berück­sich­ti­gung einer beim Auf­trag­ge­ber ein­ge­führ­ten indi­vi­du­el­len Fach­ter­mi­no­lo­gie erfolgt nur nach ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung und wenn aus­rei­chen­de und voll­stän­di­ge Unter­la­gen, z.B. Vor­über­set­zun­gen oder Wort­lis­ten bei der Auf­trags­er­tei­lung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Fach­aus­drü­cke wer­den ansons­ten nach den Qua­li­täts­maß­stä­ben gem. Abs. 1 wie all­ge­mein üblich übersetzt.
  3. Die Zähl­ein­heit für eine Über­set­zung ist nach Sich­tung der Datei im Ver­trag fest­ge­hal­ten. Ein­fluss­fak­to­ren kön­nen u. a. die Anzahl der Zei­chen oder Wör­ter, fach­spe­zi­fi­sche Begriff­lich­kei­ten oder Ver­wen­dung vom Kun­den gewünsch­ter Soft­ware sein. Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro, sofern nicht eine ande­re Wäh­rung aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Es gel­ten die Prei­se und Kos­ten gemäß KVA. Optio­na­le Kun­den-Preis­vor­stel­lun­gen laut Kon­takt­for­mu­lar gel­ten nur als akzep­tiert, wenn die­sen aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt werden.
  4. Mög­li­che Zah­lungs­ar­ten sind Kauf auf Rech­nung, Pay­Pal, Vor­aus­kas­se und Last­schrift­ver­fah­ren. Jedoch gilt aus­nahms­los die im KVA ange­ge­be­ne Zah­lungs­art. Sprach­So­lu­ti­on behält sich das Recht vor, die Zah­lungs­art bei neu­en Auf­trä­gen zu ändern. Rech­nun­gen sind ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Bei Ver­ein­ba­rung einer Zah­lung per Last­schrift zieht Sprach­So­lu­ti­on den Rech­nungs­be­trag mit­tels Ein­zugs­er­mäch­ti­gung ein. Sämt­li­che Kos­ten für Aus­lands­über­wei­sun­gen trägt der Ver­trags­part­ner voll­stän­dig selbst.
  5. Im Fal­le einer Rück­bu­chung durch den Ver­trags­part­ner, trägt die­ser sämt­li­che Kos­ten, die mit der und durch die Rück­bu­chung ent­ste­hen. 6. Gelie­fer­te Über­set­zun­gen bzw. Tex­te und die damit ver­bun­de­nen Rech­te (Ver­wer­tungs- und Nut­zungs­rech­te) ste­hen bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der Ver­gü­tung unter Eigen­tums- und Über­tra­gungs­vor­be­halt (bspw. die Ver­wen­dung, Wei­ter­ver­ar­bei­tung, Ver­öf­fent­li­chung oder ein sons­ti­ger Gebrauch der durch Sprach­So­lu­ti­on erstell­ten Übersetzungen/Texte). Für den Fall der Zuwi­der­hand­lung sind etwa­ige Erlö­se an Sprach­So­lu­ti­on aus­zu­keh­ren. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen blei­ben Sprach­So­lu­ti­on vorbehalten.

§ 5. Verschwiegenheit

  1. Sprach­So­lu­ti­on ver­pflich­tet sich, über den Inhalt der zu übersetzenden/schreibenden Doku­men­te, über das ihr aus Anlass des Auf­tra­ges über­las­se­ne Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al sowie über alle ihr in Zusam­men­hang mit der Tätig­keit für den Ver­trags­part­ner bekannt gewor­de­nen Tat­sa­chen Still­schwei­gen zu bewah­ren und die­se ver­trau­lich zu behandeln.
  2. Absatz 1 gilt nicht bei erkenn­ba­ren Ver­stö­ßen gegen natio­na­le oder inter­na­tio­na­le straf­recht­li­che Vor­schrif­ten (z.B. Anlei­tun­gen zum Bom­ben­bau, Volks­ver­het­zung, Dis­kri­mi­nie­run­gen usw.)

§ 6. Formatierungen der Texte, Beibehaltung des Layouts und sonstige optische Gestaltungen

  1. Bei einem Stan­dard­auf­trag erfolgt ledig­lich eine rei­ne Über­set­zung des zur Ver­fü­gung gestell­ten Textes/Erstellung eines Tex­tes. Sprach­So­lu­ti­on über­nimmt bei sol­chen Auf­trä­gen kei­ne Gewähr­leis­tung zur Bei­be­hal­tung von For­ma­tie­run­gen, Lay­outs oder sons­ti­gen opti­schen Gestaltungen.
  2. Bei edi­tier­ba­ren Stan­dard­do­ku­men­ten (Word, Excel und Power­Point) erfolgt die Übersetzung/Erstellung des Tex­tes im Ori­gi­nal­do­ku­ment selbst. Sprach­So­lu­ti­on wird in sol­chen Fäl­len ver­su­chen, die For­ma­tie­run­gen, Lay­outs oder sons­ti­gen opti­schen Gestal­tun­gen ent­spre­chend zu über­neh­men. Sprach­So­lu­ti­on über­nimmt hier­für jedoch kei­ner­lei Garan­tie, da nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sich For­ma­tie­run­gen, Lay­outs oder sons­ti­ge opti­sche Gestal­tun­gen, ins­be­son­de­re Tabel­len und sons­ti­ge unter Platz­man­gel lei­den­de Vor­ga­ben ver­schie­ben oder ander­wei­tig ver­än­dert wer­den. Grund hier­für sind unter­schied­li­che Text­län­gen der jewei­li­gen Sprachen.

§ 7. Mängelgewährleistung

  1. Der Ver­trags­part­ner ist gehal­ten, die Übersetzung/den Text nach Abnah­me auf Män­gel­frei­heit und auf Ver­wend­bar­keit in der kon­kre­ten Situa­ti­on zu über­prü­fen, bevor er die Übersetzung/der Text ander­wei­tig ein­setzt oder nutzt.
  2. Soll­te die Übersetzung/der Text von den ver­trag­li­chen Anfor­de­run­gen abwei­chen, hat der Auf­trag­ge­ber Sprach­So­lu­ti­on eine ange­mes­se­ne Frist von min­des­tens 14 Tagen zur Nach­bes­se­rung zu set­zen. Eine Nach­bes­se­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Abwei­chun­gen durch den Auf­trag­ge­ber selbst ver­ur­sacht wor­den sind, z.B. durch unrich­ti­ge bzw. unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen oder feh­ler­haf­te Originaltexte.
  3. Offen­sicht­li­che Män­gel sind schrift­lich bin­nen einer Rüge­frist von zwei Wochen bezo­gen auf die Absen­dung der Anzei­ge anzu­zei­gen. Für ver­bor­ge­ne Män­gel gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist gem. § 634a BGB.
  4. Ist der Ver­trags­part­ner hin­ge­gen Unter­neh­mer, so hat der Ver­trags­part­ner die Übersetzung/den Text unver­züg­lich nach Abnah­me zu über­prü­fen und offen­sicht­li­che Män­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, ande­ren­falls ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ausgeschlossen.
  5. Die Rüge­frist beginnt mit der Abnah­me. 6. Sprach­So­lu­ti­on haf­tet nur bei nach­weis­li­cher Fal­sch­über­set­zung. Der Nach­weis kann nur erbracht wer­den durch einen in Deutsch­land staat­lich aner­kann­ten und ver­ei­dig­ten Über­set­zer für die Aus­gangs- und Ziel­spra­che. Andern­falls gilt immer die Ein­schät­zung von SprachSolution.
  6. Ist der Ver­trags­part­ner hin­ge­gen Unter­neh­mer, so hat der Ver­trags­part­ner die Übersetzung/den Text unver­züg­lich nach Abnah­me zu über­prü­fen und offen­sicht­li­che Män­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, ande­ren­falls ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ausgeschlossen.
  7. Die Rüge­frist beginnt mit der Abnah­me. 6. Sprach­So­lu­ti­on haf­tet nur bei nach­weis­li­cher Fal­sch­über­set­zung. Der Nach­weis kann nur erbracht wer­den durch einen in Deutsch­land staat­lich aner­kann­ten und ver­ei­dig­ten Über­set­zer für die Aus­gangs- und Ziel­spra­che. Andern­falls gilt immer die Ein­schät­zung von SprachSolution.
  8. Sprach­So­lu­ti­on haf­tet auch bei nach­weis­lich maschi­nel­ler Übersetzung.
  9. Bei etwa­igen Män­geln hat Sprach­So­lu­ti­on zuerst das Recht auf Nach­er­fül­lung gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Erst wenn die Nach­er­fül­lung bei Fest­ste­hen einer nach­weis­lich man­gel­haf­ten Über­set­zung fehl­schlägt, kann der Ver­trags­part­ner die wei­te­ren gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend machen. Aus­ge­schlos­sen sind hin­ge­gen dar­über­hin­aus­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che (bspw. ent­gan­ge­ner Gewinn, Ver­zugs­scha­den, nicht ein­ge­tre­te­ne Ein­spa­run­gen, Schä­den durch Inan­spruch­nah­me Drit­ter sowie ande­re mit­tel­ba­re und Fol­ge­schä­den, die z. B. durch geplan­te Ver­an­stal­tun­gen des Ver­trags­part­ners, Druck­kos­ten, Ver­öf­fent­li­chungs­kos­ten o. ä. ent­ste­hen können).

§ 8. Haftung

  1. Wegen Schä­den an Leben, Kör­per und Gesund­heit haf­tet Sprach­So­lu­ti­on neben Vor­satz auch für Fahrlässigkeit.
  2. Bei sons­ti­gen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Ver­trags­part­ners haf­tet Sprach­So­lu­ti­on dem Grun­de nach nur für gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz und dann pro Scha­dens­fall maxi­mal nur in Höhe des Auftragswertes.
  3. Alle wei­ter­ge­hen­den Rech­te und Ansprü­che sind unab­hän­gig von ihrem Rechts­grund aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Ersatz mit­tel­ba­rer Schä­den (z. B. ent­gan­ge­ner Gewinn; Fol­ge­schä­den; Schä­den, die nicht an der Über­set­zung selbst, son­dern die durch deren Benut­zung, Unbrauch­bar­keit oder in ande­rer Wei­se an ande­ren Sachen ent­stan­den sind).
  4. Sprach­So­lu­ti­on haf­tet nicht für Schä­den in den unter § 2 Absatz 4 genann­ten Fäl­len und auch nicht für Schä­den, die durch Stö­rung des Betriebs, ins­be­son­de­re durch höhe­re Gewalt (z. B. Natur­er­eig­nis­se und Ver­kehrs­stö­run­gen), fer­ner durch Über­tra­gungs­feh­ler elek­tro­nisch über­mit­tel­ter Daten, Beein­träch­ti­gung von Daten durch Spam­fil­ter des Ver­trags­part­ners, Netz­werk- und Ser­ver­feh­ler, etwa­ige ande­re Lei­tungs- und Über­tra­gungs­stö­run­gen und sons­ti­ge von Sprach­So­lu­ti­on nicht zu ver­tre­ten­den Hin­der­nis­se ent­ste­hen. In sol­chen Aus­nah­me­fäl­len ist Sprach­So­lu­ti­on berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Das glei­che gilt, wenn Sprach­So­lu­ti­on aus wich­ti­gem Grun­de den Betrieb für eine bestimm­te Zeit ganz oder teil­wei­se ein­stellt oder einschränkt.
  5. Da Sprach­So­lu­ti­on die aktu­ells­ten Ver­sio­nen von Schutz­pro­gram­men ver­wen­det, haf­tet sie eben­falls nicht für Schä­den, die trotz­dem durch Viren, Tro­ja­ner, Wür­mern Spy­wa­re oder Adware und sons­ti­ge Schäd­lin­ge entstehen.
  6. Sprach­So­lu­ti­on haf­tet nicht, wenn Män­gel an der Über­set­zung dar­auf beru­hen, dass die bei Sprach­So­lu­ti­on beschäf­tig­ten bzw. die für Sprach­So­lu­ti­on täti­gen Über­set­zer vor­sätz­lich oder mit kri­mi­nel­lem Hin­ter­ge­dan­ken tätig gewor­den sind und Sprach­So­lu­ti­on hier­über als Auf­trag­ge­ber (über die eigent­li­chen Beweg­grün­de oder Inter­es­sen) getäuscht haben. In die­sem Fal­le tritt Sprach­So­lu­ti­on selbst als Geschä­dig­ter auf und ver­sucht gemein­sam mit dem Ver­trags­part­ner den ver­ant­wort­li­chen Über­set­zer zu belangen.
  7. Sprach­So­lu­ti­on ist nicht ver­pflich­tet, das Urhe­ber­recht der zu über­set­zen­den Tex­te zu ermit­teln. Liegt das Urhe­ber­recht nicht bei dem Ver­trags­part­ner, haf­tet er – auch für die Rech­te der Über­set­zun­gen – beim Urhe­ber eigenverantwortlich.

§ 9. Abtretung

  1. Die Abtre­tung der Rech­te aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag durch den Ver­trags­part­ner bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung von SprachSolution.

§ 10. Ausführung durch Dritte

  1. Wenn Sprach­So­lu­ti­on es nach ihrem Ermes­sen für zweck­mä­ßig und sinn­voll erach­tet, darf sie sich zur Aus­füh­rung aller Geschäf­te Drit­ter bedie­nen. Dabei haf­tet Sprach­So­lu­ti­on nur für die sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl Drit­ter. Kon­tak­te zwi­schen dem Ver­trags­part­ner und den von Sprach­So­lu­ti­on beauf­trag­ten Drit­ten bedür­fen der schrift­li­chen Ein­wil­li­gung der SprachSolution.

§ 11. Abwerbungsverbot

  1. Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Dau­er der Zusam­men­ar­beit der Par­tei­en und für einen Zeit­raum von einem Jahr danach kei­ne bei Sprach­So­lu­ti­on beschäf­tig­ten bzw. die für Sprach­So­lu­ti­on täti­gen Über­set­zer von Sprach­So­lu­ti­on abzu­wer­ben oder ohne Zustim­mung von Sprach­So­lu­ti­on anzustellen.
  2. Für jeden Fall der schuld­haf­ten Zuwi­der­hand­lung ver­pflich­tet sich der Ver­trags­part­ner, eine von Sprach­So­lu­ti­on der Höhe nach fest­zu­set­zen­de und im Streit­fall vom zustän­di­gen Gericht zu über­prü­fen­der ange­mes­se­ner Ver­trags­stra­fe, min­des­tens jedoch in Höhe von 5.000 € zu zahlen.

§ 12. Salvatorische Klausel

  1. Soll­te eine der vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen aus irgend­ei­nem Grund ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bedin­gun­gen dadurch nicht berührt. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich viel­mehr, die ungül­ti­ge Bedin­gung von Beginn der Ungül­tig­keit an durch eine ihr im wirt­schaft­li­chen Erfolg nach Mög­lich­keit gleich­kom­men­de Rege­lung zu ersetzen.
  2. Ent­hält der Ver­trag eine Rege­lungs­lü­cke, ver­pflich­ten sich die Par­tei­en, den Ver­trag durch eine ange­mes­se­ne Rege­lung zu ergän­zen, die sie nach dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges ver­ein­bart hät­ten, sofern sie bei Abschluss die­ses Ver­tra­ges oder der spä­te­ren Auf­nah­me oder Ände­rung einer Bestim­mung den Punkt bedacht hätten.

§ 13. Abweichende Vereinbarungen

  1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges sowie Zusi­che­run­gen, Neben­ab­re­den und sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form (schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch Sprach­So­lu­ti­on). Dies gilt auch für die Anpas­sung die­ses Schriftformerfordernisses.

§ 14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Wenn der Ver­trags­part­ner Unter­neh­mer ist, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag das Gericht des Geschäfts­sit­zes der Sprach[1]Solution, Aschaf­fen­burg, Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  2. Auf die­sen Ver­trag ist aus­schließ­lich deut­sches Recht anwend­bar. Die Anwen­dung der Bestim­mun­gen des UN Kauf­rechts wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Mit Erschei­nen der aktua­li­sier­ten AGB ver­lie­ren älte­re Ver­sio­nen ihre Gültigkeit.